4 Jahre Haft für Ex-Aula- & GfP-Chef
Nach 15 Verhandlungstagen endete am Abend des 3. Dezember der Ende September vertagte Geschworenenprozeß im Großen Grazer Schwurgerichtsaal gegen den langjährigen Schriftleiter der Aula und GfP-Vorsitzenden Martin Pfeiffer. Das seit Ende 2018 laufende Verfahren wurde mit einem Schuldspruch finalisiert. Das angeklagte Hauptdelikt, nämlich Anstiftung zur NS-Wiederbetätigung durch den Abdruck unzähliger Artikel in der Aula zwischen 2005 und 2018, die linke Historiker vom Münchner Institut für Zeitgeschichte (IfZ) als strafbar einstuften, hat einen Strafrahmen von fünf bis zehn Jahren. Hierfür gab es unter den acht Geschworenen keine Mehrheit. Mit 4:4 Stimmen lehnten die Laienrichter die Verurteilung nach § 3d NS-Verbotsgesetz (VG) ganz knapp ab.
Damit mußten sie über die Ersatzfrage abstimmen, ob sich der Angeklagte dann gemäß dem schwammigen § 3g VG, der ein Auffangtatbestand ist („Wer sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt…“), strafbar gemacht hat. Dieser hat einen – für die angeklagte Tat relevanten – Strafrahmen von einem Jahr bis zehn Jahre. Mit 8:0 Stimmen bejahten die juristischen Laien nach mehreren Monaten eines einseitigen verbalen Bombardements durch IfZ-Gutachter, Staatsanwalt und Vorsitzenden Richter schließlich die Ersatzfrage.
Dazu kam eine Verurteilung nach § 3h VG (Verharmlosung von NS-Verbrechen gegen die Menschlichkeit), weil der Angeklagte im Rahmen seiner Verteidigung erklärt hatte, die Wehrmacht sei „kein Instrument der NS-Herrschaft“ gewesen, und den Abdruck eines Artikels über den hundertjährigen, unter Hausarrest stehenden Erich Priebke damit gerechtfertigt hatte, man habe „ein Soldatenschicksal“ beschrieben. Da letzterer wegen Kriegsverbrechen verurteilt worden sei, sei das Wort „Soldatenschicksal“ eine Verharmlosung von NS-Verbrechen. Ebenso sei die Charakterisierung der Wehrmacht einzustufen, schließlich sei diese vor allem im Ostfeldzug in Kriegsverbrechen verwickelt gewesen. Für die Geschworenen, die permanent einer Beeinflussung durch den Vorsitzenden Richter ausgesetzt waren, hatte sich der Angeklagte demnach auch nach § 3h VG strafbar gemacht. Deren Votum lautete in diesem Fall 6:2.
Bei der festzusetzenden Strafe verdonnerte das Gericht den einstigen Aula-Schriftleiter zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, wobei es wegen der sehr langen Verfahrensdauer (nur) ein Jahr abzog und damit vier Jahre Haft (ohne Bewährung) verkündete. Rechtsmittel dagegen gibt es kaum. Im Falle von Verfahrensfehlern könnte der Oberste Gerichtshof (OGH) das Urteil aufheben und zur Neuverhandlung zurückverweisen. Ferner besteht die Möglichkeit einer Berufung (nur) gegen die Strafhöhe an das Oberlandesgericht (OLG), wobei letzteres diese verändern kann.


